Rechtsprechung / BVerwG / 5. Senat / 2005

BVerwG Beschluss vom 11.11.2005 – 5 B 91.05

5. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2005:111105B5B91.05.0

VerwaltungsrechtVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. November 2005 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t , Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe§

1 Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. April 2005 mit Schriftsatz vom 8. November 2005 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.