Rechtsprechung / BVerwG / 7. Senat / 2005

BVerwG Beschluss vom 03.11.2005 – 7 C 13.05

7. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2005:031105B7C13.05.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und H e r b e r t beschlossen:

Das Revisionsverfahren wird eingestellt. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe§

1 Der Beklagte hat seine Revision gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. August 2005 mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2005 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.