Rechtsprechung / BVerwG / 4. Senat / 2005
BVerwG Beschluss vom 04.05.2005 – 4 B 22.05
4. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2005:040505B4B22.05.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w , den Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Die Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 27 395 € festgesetzt.
Gründe§
Die Vollstreckungsschuldnerin hat ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 15. März 2005 mit Schriftsatz vom 28. April 2005 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.