Rechtsprechung / BVerwG / 2. Senat / 2005

BVerwG Beschluss vom 04.05.2005 – 2 B 17.05

2. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2005:040505B2B17.05.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. K u g e l e beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 368 € festgesetzt.

Gründe§

Der Beklagte hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Januar 2005 mit Schriftsatz vom 22. April 2005 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.