Rechtsprechung / BVerwG / 1. Senat / 2005
BVerwG Beschluss vom 13.04.2005 – 1 B 24.05
1. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2005:130405B1B24.05.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. April 2005 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren und das Revisionsverfahren werden eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Revisionsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf jeweils 5 000 € festgesetzt.
Gründe§
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Dezember 2004 und seine gleichzeitig eingelegte Revision mit Schriftsatz vom 7. April 2005 zurückgenommen. Die Verfahren sind deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der zudem sinngemäß ebenfalls zurückgenommen worden ist (vgl. den Vermerk des Berichterstatters vom 12. April 2005).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m § 52 Abs. 2 GKG.