Rechtsprechung / BVerwG / 1. Senat / 2005

BVerwG Beschluss vom 23.03.2005 – 1 B 157.04

1. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2005:230305B1B157.04.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. März 2005 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20. Juli 2004 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe§

Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

Die Beschwerde hält für grundsätzlich bedeutsam klärungsbedürftig, "ob die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage im Irak eine Gefahr im Sinne des § 53 AuslG darstellt". Damit und mit den hierzu gemachten Ausführungen sind in erster Linie Tatsachen- und keine Rechtsfragen angesprochen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zeigt die Beschwerde nicht auf.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.