Rechtsprechung / BVerwG / 6. Senat / 2005

BVerwG Beschluss vom 17.02.2005 – 6 B 1.05

6. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2005:170205B6B1.05.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a h n und Dr. G r a u l i c h beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahrens auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe§

Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 24. November 2004 mit Schriftsatz vom 10. Februar 2005 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.