Rechtsprechung / BVerwG / 6. Senat / 2005

BVerwG Beschluss vom 09.02.2005 – 6 C 1.05

6. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2005:090205B6C1.05.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 9. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a h n und Dr. G r a u l i c h beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 2. August 2004 wird verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe§

Die Revision der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen, weil - unabhängig von der Prüfung, ob dem Vertretungserfordernis nach § 67 Abs. 1 VwGO entsprochen wurde - der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts nicht mit der Revision angefochten werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 49 VwGO über das Rechtsmittel der Revision gegen Urteile des Oberverwaltungsgerichts nach § 132 VwGO und der Revision gegen Urteile des Verwaltungsgerichts nach §§ 134 und 135 VwGO. Keiner dieser Fälle liegt hier vor.

Auf das zulässige Rechtsmittel wurde in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen.