Rechtsprechung / BVerwG / 9. Senat / 2005

BVerwG Beschluss vom 27.01.2005 – 9 A 18.04

9. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2005:270105B9A18.04.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Januar 2005 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. E i c h b e r g e r als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 VwGO beschlossen:

Das Ruhen des Verfahrens wird angeordnet.

Gründe§

Die Beteiligten haben übereinstimmend das Ruhen des Verfahrens beantragt. Da auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreffend den Planfeststellungsbeschluss zur S 11 eine endgültige Entscheidung gegenwärtig nicht absehbar ist, erscheint das Ruhen des Verfahrens im vorliegenden Rechtsstreit zweckmäßig. Es ist daher gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 251 ZPO anzuordnen. Der vom Beklagten der Sache nach angesprochenen Befristung der Ruhensanordnung auf das Ende des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens betreffend den Planfeststellungsbeschluss zur S 11 bedarf es nicht, da das Verfahren durch die Beteiligten jederzeit wieder angerufen werden kann.