Rechtsprechung / BVerwG / 1. Senat / 2005
BVerwG Beschluss vom 06.01.2005 – 1 B 182.04
1. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2005:060105B1B182.04.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. Januar 2005 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und R i c h t e r und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 500 € festgesetzt.
Gründe§
Der Antragsteller hat seine Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. November 2004 mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2004 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.