Rechtsprechung / BVerwG / 7. Senat / 2004

BVerwG Beschluss vom 13.12.2004 – 7 B 71.04

7. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2004:131204B7B71.04.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H e r b e r t und N e u m a n n beschlossen:

Die Gegenvorstellungen der Klägerin zu 1 gegen den Beschluss des Senats vom 19. Oktober 2004 (BVerwG 7 PKH 2.04 ) werden zurückgewiesen. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 16. Oktober 2003 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 250 000 € festgesetzt.

Gründe§

I

Der Senat wertet die als "sofortige Beschwerde" bezeichnete Eingabe der Klägerin zu 1 als Gegenvorstellung gegen seinen Beschluss vom 19. Oktober 2004, mit dem er den Antrag der Klägerin zu 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat. Diese Gegenvorstellung gibt dem Senat keinen Anlass, seinen Beschluss zu ändern. Die Klägerin zu 1 verkennt, dass es für die Erfolgsaussichten ihrer Beschwerde darauf ankommt, ob einer der Gründe vorliegt, aus denen die Revision zugelassen werden kann. Diese Gründe sind in § 132 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführt. Wie schon weithin in ihrer Beschwerdeschrift hat die Klägerin zu 1 sich auch in ihrer Gegenvorstellung nach Art einer Berufungsschrift mit der Würdigung des Sachverhalts und des Beweisergebnisses sowie der einzelfallbezogenen Anwendung des Rechts durch das Verwaltungsgericht auseinander gesetzt. Die sich daraus ergebende angebliche Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils ist für sich kein Zulassungsgrund.

II

Die Beschwerde der Kläger ist unbegründet. Die geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Dies hat der Senat im Einzelnen in seinem Beschluss vom 19. Oktober 2004 dargelegt, mit dem er den Antrag der Klägerin zu 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat. Hierauf wird Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. Der Senat sieht keinen Anlass, den Streitwert abweichend von der Festsetzung des Verwaltungsgerichts zu bemessen. Entgegen der Ansicht der Kläger war bei der Bemessung des Streitwerts der Wert des auf dem Grundstück errichteten Gebäudes mitzuberücksichtigen. Denn den Klägern würde im Falle des Erfolgs ihrer Klage das Grundstück einschließlich des Gebäudes übertragen.