Rechtsprechung / BVerwG / 4. Senat / 2004

BVerwG Beschluss vom 04.11.2004 – 4 A 15.03

4. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2004:041104B4A15.03.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. November 2004 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe§

Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2004 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Von dieser gesetzlichen Kostenfolge unberührt bleibt die in dem Vergleich vom 17./20. August 2004 unter Ziffer 5. getroffene Vereinbarung. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.