Rechtsprechung / BVerwG / 7. Senat / 2004
BVerwG Beschluss vom 20.10.2004 – 7 B 94.04
7. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2004:201004B7B94.04.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und K r a u ß beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. Februar 2004 wird verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 090,34 € festgesetzt.
Gründe§
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 7. Juli 2004 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden. Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Nichteinhaltung der Frist zur Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch Beschluss des Senats vom 8. September 2004 abgelehnt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG a.F.