Rechtsprechung / BVerwG / 1. Senat / 2004
BVerwG Beschluss vom 15.10.2004 – 1 B 140.04
1. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2004:151004B1B140.04.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. Oktober 2004 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und Prof. Dr. D ö r i g beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Mai 2004 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe§
Die Beschwerde ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargetan.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Sie sieht ein Klärungsbedürfnis für die Frage, "inwieweit syrische Staatsangehörige im Falle der Rückkehr nach Syrien wegen des illegalen Verlassens des Heimatlandes und wegen ihres langjährigen Auslandsaufenthaltes allein oder bei Vorliegen von qualifizierenden weiteren Merkmalen sowie der Asylantragstellung im Falle der Rückkehr in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einreise bereits am Flughafen Verhöre, Verhaftung, Befragung und Folter durch den syrischen Geheimdienst mit asylrelevanter Wahrscheinlichkeit zu erwarten haben, d.h. wann bei einem für Willkür bekannten Regime eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für Folter gegeben ist" (Beschwerdebegründung S. 1). Damit wirft die Beschwerde keine Rechtsfrage auf, sondern zielt vielmehr auf die Klärung der tatsächlichen Verhältnisse im Fall der Rückkehr des näher bezeichneten Personenkreises nach Syrien. Sie wendet sich des Weiteren - auch soweit sie zusätzliche Fragen aufwirft - letztlich gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende tat-
sächliche und rechtliche Würdigung in dem Berufungsurteil. Damit kann sie aber die Zulassung der Revision nicht erreichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.