Rechtsprechung / BVerwG / 7. Senat / 2004
BVerwG Beschluss vom 30.03.2004 – 7 C 1.04
7. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2004:300304B7C1.04.0
VerwaltungsrechtVolltext
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In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. März 2004 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l , K l e y und N e u m a n n beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
Gründe§
Die Beklagte hat ihre Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 17. Juni 2003 mit Schriftsatz vom 22. März 2004 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG.