Rechtsprechung / BVerwG / 9. Senat / 2004

BVerwG Beschluss vom 19.02.2004 – 9 VR 29.03

9. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2004:190204B9VR29.03.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Februar 2004 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R u b e l als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:

Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe§

Die Antragstellerin hat ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 16. Februar 2004 zurückgezogen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.