Rechtsprechung / BVerwG / 9. Senat / 2004
BVerwG Beschluss vom 13.01.2004 – 9 B 56.03
9. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2004:130104B9B56.03.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. Januar 2004 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t und Dr. E i c h b e r g e r beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16 321,88 € festgesetzt.
Gründe§
Die Beklagte hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 1. April 2003 mit Schriftsatz vom 6. Januar 2004 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 2 GKG. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.