Rechtsprechung / BVerwG / 9. Senat / 2003

BVerwG Beschluss vom 22.10.2003 – 9 A 6.03

9. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2003:221003B9A6.03.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Oktober 2003 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:

Das Verfahren der Kläger zu 4, 5 und 6 wird abgetrennt. Es erhält das Aktenzeichen BVerwG 9 A 69.03 und wird eingestellt. Das Verfahren der übrigen Kläger wird unter dem bisherigen Aktenzeichen fortgeführt. Die Kläger zu 4, 5 und 6 tragen die Kosten des Verfahrens BVerwG 9 A 69.03 mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird für dieses Verfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe§

Die Kläger zu 4, 5 und 6 haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2003 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.