Rechtsprechung / BVerwG / 9. Senat / 2003
BVerwG Beschluss vom 02.10.2003 – 9 A 56.03
9. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2003:021003B9A56.03.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Oktober 2003 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Die Verfahren werden eingestellt. Die Klägerin und Antragstellerin trägt die Kosten der Verfahren. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klageverfahren auf 10 000 € und für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe§
Die Klägerin und Antragstellerin hat ihre Klage und den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 30. September 2003 zurückgenommen. Die Verfahren sind deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidungen folgen aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzungen beruhen für das Klageverfahren auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG und im Übrigen auf § 20 Abs. 3 GKG.