Rechtsprechung / BVerwG / 5. Senat / 2003

BVerwG Beschluss vom 02.10.2003 – 5 B 98.03

5. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2003:021003B5B98.03.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und Prof. Dr. B e r l i t beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 271 € (24 000 DM) festgesetzt.

Gründe§

Die Kläger haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juli 2003 mit Schriftsatz vom 15. September 2003 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.