Rechtsprechung / BVerwG / 4. Senat / 2003

BVerwG Beschluss vom 02.09.2003 – 4 B 79.03

4. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2003:020903B4B79.03.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Prof. Dr. R o j a h n beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe§

Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Mai 2003 mit Schriftsatz vom 21. August 2003 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.