Rechtsprechung / BVerwG / 6. Senat / 2003

BVerwG Beschluss vom 11.08.2003 – 6 B 39.03

6. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2003:110803B6B39.03.0

VerwaltungsrechtVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. August 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a h n und Dr. G r a u l i c h beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Gründe§

Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. März 2003 mit Schriftsatz vom 28. Juli 2003 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14, § 13 Abs. 2 Satz 1 GKG. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.