Rechtsprechung / BVerwG / 9. Senat / 2003
BVerwG Beschluss vom 24.07.2003 – 9 A 52.03
9. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2003:240703B9A52.03.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Juli 2003 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. E i c h b e r g e r als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 45 000 € festgesetzt.
Gründe§
Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 22. Juli 2003 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.