Rechtsprechung / BVerwG / 5. Senat / 2003

BVerwG Beschluss vom 08.01.2003 – 5 C 59.02

5. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2003:080103B5C59.02.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e beschlossen:

Das Revisionsverfahren wird eingestellt. Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe§

Die Kläger haben ihre Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. September 2002 mit Schriftsätzen vom 15. November 2002 und vom 13. Dezember 2002 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Damit erledigt sich auch der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.