Rechtsprechung / BVerwG / 2. Senat / 2002

BVerwG Beschluss vom 21.11.2002 – 2 B 36.02

2. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2002:211102B2B36.02.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundes- verwaltungsgericht Dr. K u g e l e und G r o e p p e r beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 224,97 € festgesetzt.

Gründe§

Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 25. Juli 2002 mit Schriftsatz vom 13. November 2002 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.