Rechtsprechung / BVerwG / 4. Senat / 2002
BVerwG Beschluss vom 19.11.2002 – 4 A 31.02
4. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2002:191102B4A31.02.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. November 2002 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. J a n n a s c h als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Die Verfahren werden eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten der Verfahren. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe§
Der Kläger hat seine Klage und den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 13. November 2002 zurückgenommen. Die Verfahren sind deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidungen folgen aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren sind für das Klageverfahren nicht entstanden. Die Festsetzung des Streitwertes für das Klageverfahren war daher entbehrlich. Die Streitwertfestsetzung für das Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz beruht auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.