Rechtsprechung / BVerwG / 7. Senat / 2002
BVerwG Beschluss vom 10.10.2002 – 7 B 113.02
7. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2002:101002B7B113.02.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Oktober 2002 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l , H e r b e r t und N e u m a n n beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 000 € festgesetzt.
Gründe§
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 5. Juli 2002 mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2002 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.