Rechtsprechung / BVerwG / 2. Senat / 2002
BVerwG Beschluss vom 23.09.2002 – 2 B 27.02
2. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2002:230902B2B27.02.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. September 2002 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n , Dr. K u g e l e und G r o e p p e r beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 090 € festgesetzt.
Gründe§
Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2002 mit Schriftsatz vom 11. September 2002 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.