Rechtsprechung / BVerwG / 9. Senat / 2002

BVerwG Beschluss vom 10.09.2002 – 9 A 44.02

9. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2002:100902B9A44.02.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. September 2002 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. E i ch b e r g e r als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:

Die Verfahren werden eingestellt. Die Kläger tragen die Kosten der Verfahren. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klageverfahren auf 10 000 € und für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe§

Die Kläger haben ihre Klage und den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsätzen vom 27. August und 6. September 2002 zurückgenommen. Die Verfahren sind deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidungen folgen aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzungen beruhen für das Klageverfahren auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG und im Übrigen auf § 20 Abs. 3 GKG. Gerichtsgebühren für das Klageverfahren sind nicht entstanden.