Rechtsprechung / BVerwG / 3. Senat / 2002

BVerwG Beschluss vom 04.09.2002 – 3 C 27.02

3. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2002:040902B3C27.02.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes- verwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. B r u n n beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11./18. Juni 2002 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtkosten wird abgesehen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2 000 € festgesetzt.

Gründe§

Die eingelegte Revision ist unzulässig (§ 144 Abs. 1 VwGO).

Eine statthafte Revision setzt gemäß § 132 Abs. 1 VwGO ein Urteil (einen urteilsvertretenden Beschluss) oder einen Beschluss gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO sowie eine Zulassung der Revision voraus. Keine dieser Voraussetzungen ist im Streitfall erfüllt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14, § 13 Abs. 1 GKG. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 GKG abgesehen.