Rechtsprechung / BVerwG / 2. Senat / 2002
BVerwG Beschluss vom 15.08.2002 – 2 B 10.02
2. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2002:150802B2B10.02.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. August 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundes- verwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. K u g e l e beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 090 € festgesetzt.
Gründe§
Der Beklagte hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. Dezember 2001 mit Schriftsatz vom 31. Juli 2002 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.