Rechtsprechung / BVerwG / 6. Senat / 2002

BVerwG Beschluss vom 05.08.2002 – 6 B 50.02

6. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2002:050802B6B50.02.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. August 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes- verwaltungsgericht Dr. H a h n und Dr. G r a u l i c h beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 000 € festgesetzt.

Gründe§

Der Antragsteller hat seine außerordentliche Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Mai 2002 mit Schriftsatz vom 17. Juli 2002 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.