Rechtsprechung / BVerwG / 4. Senat / 2002
BVerwG Beschluss vom 02.08.2002 – 4 A 19.02
4. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2002:020802B4A19.02.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. August 2002 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Gründe§
Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 29. Juli 2002 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden(KV 2110 Buchst. a der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG).