Rechtsprechung / BVerwG / 6. Senat / 2002
BVerwG Beschluss vom 13.05.2002 – 6 C 10.02
6. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2002:130502B6C10.02.0
VerwaltungsrechtVolltext
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In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes- verwaltungsgericht Dr. G e r h a r d t und Dr. G r a u l i c h beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 009,80 € festgesetzt.
Gründe§
Der Beklagte hat seine Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2002 mit Schriftsatz vom 6. Mai 2002 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 13 Abs. 2 GKG.