Rechtsprechung / BVerwG / 8. Senat / 2002
BVerwG Beschluss vom 21.03.2002 – 8 B 8.02
8. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2002:210302B8B8.02.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungs- gericht K r a u ß und G o l z e beschlossen:
Auf die Beschwerde des Klägers wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gera über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 17. Oktober 2001 aufgehoben. Die Revision wird zugelassen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 090,34 € (entspricht 8 000 DM) festgesetzt.
Gründe§
Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ein Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob die - im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren ausgesprochene - Aufhebung eines Urteils, durch das das Vermögen des Inhabers eines Unternehmens eingezogen worden war, dazu führt, dass (auch) ein ehemaliger stiller Gesellschafter nach § 1 Abs. 7 VermG Berechtigter hinsichtlich seiner Einlage sein kann.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 5.02 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundes-verwaltungsgericht, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.