Rechtsprechung / BVerwG / 1999

BVerwG Beschluss vom 07.10.1999 – 9 B 538.99

VerwaltungsrechtVolltext

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1. In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. Oktober 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Dr. Eichberger beschlossen:

2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Juni 1999 wird verworfen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

4. Gründe: Die Beschwerde ist unzulässig. Sie bezeichnet die von ihr geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der Divergenz und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 2, 1 VwGO) nicht in der nach § 133 Abs. 3 Nr. 3 VwGO gebotenen Weise.

5. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung u. a. des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten, gleichfalls die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Beschluß vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 VwGO n. F. Nr. 26 = NJW 1997, S. 3328 ). Daran fehlt es hier.

6. Die Beschwerde beanstandet zunächst eine Abweichung des Berufungsgerichts von den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts – BVerfGE 76, 143 ; 80, 315 – und des Bundesverwaltungsgerichts – BVerwGE 85, 139 = EZAR 202 Nr. 18 –. Danach müsse politische Verfolgung "wegen" eines Asylmerkmals stattfinden; auf die Motive des Verfolgenden komme es insoweit nicht an. Dies habe das Berufungsgericht trotz Zitierung dieser Rechtsprechung verkannt. Die nach Auffassung des Berufungsgerichts nur der Terrorismusbekämpfung dienenden Verfolgungsmaßnahmen der srilankischen Sicherheitsbehörden seien ihrem inhaltlichen Charakter nach auf Bekämpfung der tamilischen Organisation LTTE gerichtet. Diese verfolge mit ihrem Kampf für einen eigenen Tamilenstaat ein politisches Ziel. Da nur Tamilen von den Verfolgungsmaßnahmen betroffen seien, knüpften sie an die Volkszugehörigkeit an. Damit vermag die Beschwerde nicht aufzuzeigen, daß das Berufungsgericht in rechtsgrundsätzlicher Abweichung von der zitierten Rechtsprechung bei seiner Entscheidung "allein von den subjektiven Motiven des Verfolgerstaates ausgegangen" ist (Beschwerdebegründung S. 2).

7. Die Beschwerde beanstandet weiter, die Auffassung des Berufungsgerichts führe dazu, daß auch eine übermäßige, menschenrechtswidrige Behandlung von Kämpfern separatistischer Befreiungsbewegungen keine politische Verfolgung darstellen könne, da sie danach nur zur Terrorabwehr diene (Beschwerdebegründung S. 3). Damit weiche das Berufungsgericht von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. September 1998 – 2 BvR 153/96 – ( InfAuslR 1999, 37 ) ab. Sofern sich der Rüge überhaupt ein abstrakter Rechtssatz entnehmen läßt, legt die Beschwerde jedenfalls nicht dar, aus welchen Ausführungen des Berufungsgerichts sich ein solcher Rechtssatz ergeben soll. Sie setzt sich außerdem nicht, wie erforderlich, mit den differenzierten Erwägungen des Berufungsgerichts auseinander, das festgestellte längerfristige Inhaftierungen, Folter und auch das Verschwindenlassen von Tamilen aus je unterschiedlichen Gründen im Ergebnis nicht für die Annahme einer Gruppenverfolgung ausreichen läßt (Urteilsabdruck S. 15 ff.).

8. Die Beschwerde wirft als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage auf, "ob eine verschärfte Bestrafung illegaler Migrationsbewegungen durch die Gesetzgebung des Herkunftslandes als politische Verfolgung zu qualifizieren ist, wenn die Strafandrohung für das Vergehen illegaler Ausreise unverhältnismäßig hoch ist." (Beschwerdebegründung S. 4).

9. Eine in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähige Rechtsfrage zeigt die Beschwerde damit schon deshalb nicht auf, weil das Berufungsgericht Feststellungen zur Höhe der angedrohten Strafen für Verstöße gegen die Bestimmungen des Einreise-, Ausreise- und Paßrechts in Sri Lanka nicht getroffen hat (vgl. hierzu UA S. 12 ff.). Die Frage nach dem politischen Charakter einer unverhältnismäßig hohen Strafandrohung wegen illegaler Ausreise würde sich daher in dem Revisionsverfahren nicht stellen, weil die Unverhältnismäßigkeit der Strafe mangels konkreter Angaben zur Strafhöhe nicht beurteilt werden könnte. Im übrigen sind die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen eine Bestrafung wegen Verstößen gegen Einreise- oder Ausreisebestimmungen politische Verfolgung bedeutet, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt (vgl. Urteil vom 15. März 1994 – BVerwG 9 C 510.93 – Buchholz 402. 240 § 51 AuslG 1990 Nr. 5). Neuen oder zusätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde hierzu nicht auf.

10. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.