Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 3. Kammer / 2026
BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 15.09.2026 – 1 BvR 2348/26
1. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260915.1bvr234826
VerfassungsrechtBundVolltext
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Tenor§
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe§
I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die durch Art. 1 Nr. 12 Buchstabe c des Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) vom 24. Juli 2026 (BGBl I Nr. 228) mit Wirkung zum 30. Juli 2026 in Kraft gesetzte Neufassung von § 31 Abs. 6 SGB V, der keinen Anspruch gesetzlich krankenversicherter Personen auf eine Versorgung mit Cannabis in Form getrockneter Blüten mehr vorsieht. Die Krankenkasse des Beschwerdeführers hatte ihm nach alter Rechtslage die Kostenübernahme für die Versorgung mit Cannabis-Blüten unbefristet zugesagt und diesen Bescheid aufgrund der Rechtsänderung unter dem 19. August 2026 zurückgenommen. Der Beschwerdeführer macht geltend, auf die Versorgung von Cannabis in Form getrockneter Blüten zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung angewiesen zu sein.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist offensichtlich unzulässig, weil sie nicht den gesetzlichen Bestimmungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend begründet ist.
1. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde genügt nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen. Danach muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9>; 157, 300 <310 Rn. 25>). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den darin entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 158, 210 <230 f. Rn. 51>; 163, 165 <210 Rn. 75>; stRspr). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz, so muss sie sich mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint. Maßgebend für die Beurteilung der Rechtssatzverfassungsbeschwerde kann auch das vom Gesetzgeber verfolgte Regelungskonzept sein, zu dessen Ermittlung die Verfassungsbeschwerde gegebenenfalls die Gesetzesmaterialien auswerten und sich mit diesen auseinandersetzen muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. Dezember 2023 - 1 BvR 75/22 -, Rn. 24).
2. Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht, da weder die unmittelbare Betroffenheit des Beschwerdeführers im verfassungsrechtlichen Sinn (a) noch die Erfüllung der Voraussetzungen des Grundsatzes der Subsidiarität (b) genügend dargelegt ist.
a) aa) Die Beschwerdebefugnis setzt, wenn sich eine Verfassungsbeschwerde - wie hier - unmittelbar gegen ein Gesetz richtet, voraus, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffenen Normen selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist (vgl. BVerfGE 115, 118 <137> m.w.N.). Eine unmittelbare Betroffenheit liegt nur dann vor, wenn die Regelung, ohne dass es eines weiteren Vollzugsaktes bedürfte, in den Rechtskreis eines Beschwerdeführers eingreift. Erfordert das Gesetz zu seiner Durchführung rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen staatlichen Praxis einen besonderen, vom Willen der vollziehenden Stelle beeinflussten Vollzugsakt, müssen Beschwerdeführer grundsätzlich zunächst diesen Akt angreifen und den gegen ihn eröffneten Rechtsweg erschöpfen, bevor sie Verfassungsbeschwerde erheben (vgl. BVerfGE 109, 279 <306>; 133, 277 <311 Rn. 83>; 146, 71 <108 Rn. 110>; stRspr).
bb) Es ist nicht ausreichend dargetan, dass der Beschwerdeführer durch das angegriffene Gesetz unmittelbar betroffen ist, da dieses einen vorhergehenden behördlichen Vollzugsakt vorsieht. Inhaltlich unverändert schreibt das angegriffene Gesetz in § 31 Abs. 6 Sätze 3 und 4 SGB V vor, dass die Versorgung mit Cannabis in Form von Extrakten in standardisierter Qualität und mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon grundsätzlich vor der ersten Verordnung für eine Versicherte oder einen Versicherten der Genehmigung durch die Krankenkasse bedarf, die vor Beginn der Leistung zu erteilen ist.
Soweit sich der Beschwerdeführer insbesondere unter Vertrauensschutzgesichtspunkten auf die nach altem Recht erteilte Zusage seiner Krankenkasse beruft, ist damit eine unmittelbare Betroffenheit durch Gesetz ebenfalls nicht ausreichend aufgezeigt. Insoweit betrifft ihn unmittelbar der auf die angegriffene Regelung zurückgehende Aufhebungsbescheid seiner Krankenkasse vom 19. August 2026, gegen den ihm der fachrechtlich vorgesehene Rechtsweg offen steht.
b) Auch die Erfüllung des in § 90 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität ist nicht substantiiert dargetan.
aa) Der Grundsatz der Subsidiarität gebietet, vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich alle Mittel zu ergreifen, die der geltend gemachten Grundrechtsverletzung abhelfen können (vgl. BVerfGE 155, 378 <393 Rn. 32>). Damit soll erreicht werden, dass das Bundesverfassungsgericht nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen treffen muss, sondern zunächst die für die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts primär zuständigen Fachgerichte die Sach- und Rechtslage aufgearbeitet haben. Der Grundsatz der Subsidiarität erfordert deshalb grundsätzlich, vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung gar zu verhindern. Das gilt auch, wenn zweifelhaft ist, ob ein entsprechender Rechtsbehelf nach dem jeweiligen Fachrecht statthaft ist und im konkreten Fall in zulässiger Weise eingelegt werden kann (vgl. BVerfGE 169, 130 <155 f. Rn. 40>; 169, 332 <359 f. Rn. 62>; 171, 366 <385 Rn. 36>; stRspr). Ein Beschwerdeführer muss im Rahmen des ihm Zumutbaren versuchen, Rechtsschutz durch die Fachgerichte zu erlangen (vgl. BVerfGE 143, 246 <321 Rn. 209>; 146, 71 <111 f. Rn. 118 ff.>; 171, 366 <385 Rn. 36>).
bb) Um fachgerichtlichen Rechtsschutz kann der Beschwerdeführer sowohl im Rahmen des von § 31 Abs. 6 Sätze 3 und 4 SGB V grundsätzlich weiterhin vorgeschriebenen Genehmigungsverfahrens als auch - nach Durchlaufen des Widerspruchsverfahrens - gegen den aufhebenden Bescheid seiner Krankenkasse vom 19. August 2026 ersuchen. Soweit der Beschwerdeführer eine Eilbedürftigkeit geltend macht, steht ihm jeweils auch ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren zu den Fachgerichten offen.
Vorliegend ist eine fachgerichtliche Aufbereitung der Sach- und Rechtslage insbesondere deshalb geboten, weil der behandelnde Hausarzt des Beschwerdeführers ausweislich des vorgelegten Schreibens vom 20. August 2026 wohl davon ausgeht, dass zur Behandlung des Beschwerdeführers eine grundsätzlich weiterhin nach § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB V verordnungsfähige Dronabinollösung medizinisch in Betracht kommt. Deshalb ist klärungsbedürftig, ob die Regelung des § 31 Abs. 6 Satz 2 SGB V, wonach die vertragsärztliche Versorgung zunächst mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs zu erfolgen hat, bei bereits nach alter Rechtslage genehmigter Versorgung mit Cannabispräparaten Anwendung findet. Im Falle ihrer Anwendung, bedarf es weiter der Klärung, ob für den Beschwerdeführer ein Therapieversuch mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel im sogenannten Off-Label-Use therapeutisch und rechtlich in Betracht kommt. Schließlich bedarf gegebenenfalls die Auslegung und Anwendung von § 31 Abs. 6 Satz 2 SGB V im Fall eines fehlgeschlagenen oder unmöglichen Therapieversuchs mit cannabishaltigen Fertigarzneimitteln fachgerichtlicher Klärung.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer eine fachgerichtliche Klärung unzumutbar im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG wäre, weil ihm ein schwerer oder unabwendbarer Nachteil entstünde. Der bloße Verweis des Beschwerdeführers auf eine der Presse entnommene erstinstanzliche Einzelfallentscheidung eines Sozialgerichts, das den Eilantrag einer schwer kranken Frau mit Hinweis auf das Gesetz abgelehnt habe, genügt hierfür nicht.
3. Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.