Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat / 2026
BVerfG Beschluss vom 05.08.2026 – 2 BvL 7/14, 2 BvL 8/14
2. Senat · ECLI:DE:BVerfG:2026:ls20260805.2bvl000714
SteuerrechtVolltext
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Tenor§
Die Verfahren werden eingestellt.
Gründe§
I.
1. Die beiden Anträge auf konkrete Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG betreffen die Frage der Verfassungskonformität von Regelungen aus dem Bereich der Lohnsteuer. Diese sehen vor, dass der Arbeitgeber auf Sonderzahlungen, die er anlässlich seines Ausscheidens aus einer umlagefinanzierten Zusatzversorgungseinrichtung (hier: Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) zu leisten hat (sog. Gegenwertzahlung), zwingend (vgl. § 40b Abs. 4 EStG) eine pauschale Lohnsteuer zu erheben hat, deren Schuldner er wird und mit der er endgültig belastet ist (§ 40b Abs. 5 Satz 1, § 40 Abs. 3 Satz 1 EStG). Das vorlegende Gericht hielt die Einbeziehung dieser Sonderzahlungen in die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 EStG) für verfassungsgemäß, war aber ausweislich der Vorlagebeschlüsse von der Unvereinbarkeit der zwingenden Pauschalierung und endgültigen Belastung des Arbeitgebers mit Art. 3 Abs. 1 GG überzeugt.
2. Die Berichterstatterin wies mit Schreiben vom 10. Dezember 2025 darauf hin, dass die Vorlagen den Darlegungsanforderungen der Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in mehrfacher Hinsicht nicht ohne Weiteres genügen dürften. Das vorlegende Gericht müsse sowohl seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Normen als auch deren Entscheidungserheblichkeit hinreichend darlegen. Zu einer nachvollziehbaren Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der für verfassungswidrig erachteten Normen gehöre eine Darstellung des Sachverhalts und eine hinreichende Auseinandersetzung mit der für die Anwendung der Normen maßgeblichen einfachrechtlichen Rechtslage einschließlich der hierzu ergangenen Rechtsprechung (vgl. nur BVerfGE 141, 1 <10 f. Rn. 22 f.>; stRspr). Die abschließende Beurteilung der hiermit berührten fachrechtlichen Fragen bleibe dabei dem vorlegenden Gericht vorbehalten.
3. In dem genannten Schreiben der Berichterstatterin wurde bezüglich der Entscheidungserheblichkeit des § 40b Abs. 4 EStG insbesondere auf folgende Gesichtspunkte hingewiesen: Diese in beiden Verfahren zur Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht gestellte Regelung knüpfe tatbestandlich ausdrücklich an Sonderzahlungen im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 EStG an. Für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagen komme es deshalb maßgeblich darauf an, ob die in den Ausgangsverfahren geleistete Gegenwertzahlung die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfülle und bei den Arbeitnehmern zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führe. Hierzu beschränkten sich die Vorlagebeschlüsse im Wesentlichen auf die Annahme, die aus der jeweiligen Gegenwertzahlung resultierenden Einkünfte seien den aktiven wie den bereits im Ruhestand befindlichen Arbeitnehmern in Höhe des jeweiligen versicherungsmathematisch ermittelten Barwerts zuzurechnen, weil sich insoweit ein Sicherungsvorteil realisiert habe (Rn. 37 f. der Vorlagebeschlüsse). Diese Ausführungen dürften den Darlegungsanforderungen bezüglich der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Normen nicht entsprechen.
a) So sei den Vorlagebeschlüssen bereits nicht eindeutig zu entnehmen, ob die Bewertung des Sicherungsvorteils auf die allgemeine Vorschrift des § 8 EStG oder auf eine möglicherweise in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 EStG begründete spezialgesetzliche Bewertung gestützt werde; eine vergleichbare Frage habe der vorlegende Senat für § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG ausdrücklich offengelassen (vgl. BFH, Urteil vom 7. Juni 2018 - VI R 13/16 -, BFHE 261, 531, juris, Rn. 23). Soweit die Vorlagebeschlüsse einleitend die allgemeinen Grundsätze der Einkünfteermittlung darstellten (Rn. 15 ff.), bleibe offen, in welchem Verhältnis diese Ausführungen zu den nachfolgenden Erwägungen stünden.
b) Ungeachtet dessen seien nach der bisherigen Rechtsprechung des vorlegenden Senats Versorgungsleistungen, die durch abschnittsbezogene Umlagen finanziert würden, nur dann als Arbeitslohn zu bewerten, wenn der Arbeitnehmer durch die Zahlungen einen eigenen Anspruch auf Leistung im Versorgungsfall erwerbe (vgl. BFH, Urteile vom 14. September 2005 - VI R 32/04 -, BFHE 210, 447, juris, Rn. 17, und vom 15. Februar 2006 - VI R 92/04 -, BFHE 212, 445, juris, Rn. 14). Diese Urteile entsprächen - soweit ersichtlich - der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach die (objektive) Bereicherung beziehungsweise ein Vorteil des Arbeitnehmers eine Grundvoraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslohn im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sei (so ausdrücklich BFH, Urteile vom 5. Juli 1957 - VI 103/56 U -, BFHE 65, 121, juris, Rn. 7; vom 4. Mai 2006 - VI R 28/05 -, BFHE 213, 484, juris, Rn. 11; vom 30. Juli 2009 - VI R 54/08 -, juris, Rn. 24; vom 30. November 2016 - VI R 2/15 -, BFHE 256, 116, juris, Rn. 12; vom 18. Juni 2024 - VIII R 32/20 -, BFHE 286, 80, juris, Rn. 20). Eine Zuwendung von Arbeitslohn sei danach nur dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft eine objektive Bereicherung erfahre (vgl. BFH, Urteil vom 28. Januar 2003 - VI R 48/99 -, BFHE 201, 283, juris, Rn. 8; vgl. auch Urteil vom 27. März 1992 - VI R 145/89 -, BFHE 168, 99, juris, Rn. 10 <"Verbesserung seiner Vermögenslage">). Denn nur durch die Bereicherung werde die steuerliche Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers gesteigert (vgl. BFH, Urteil vom 1. Dezember 1995 - VI R 76/91 -, BFHE 179, 312, juris, Rn. 7).
c) Angesichts dieser Rechtsprechung hätte die in den Vorlagebeschlüssen getroffene Aussage, die Gegenwertzahlung führe wegen der bei den Arbeitnehmern eingetretenen Sicherungsvorteile zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, aus einfachrechtlicher Sicht einer weitergehenden Begründung bedurft. Die Vorlagebeschlüsse stützten die Annahme eines Sicherungsvorteils auf die Begründung des Entwurfs zum Jahressteuergesetz 2007, wonach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 EStG diejenigen Arbeitgeberzahlungen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erfasse, durch die bestimmte Zukunftssicherungsansprüche ganz oder teilweise ausfinanziert und "somit abgesichert" würden (vgl. Rn. 47 der Vorlagebeschlüsse sowie BTDrucks 16/2712, S. 45, 57). Die Zahlungen sollten damit ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs nicht vorrangig dem Erwerb neuer Versorgungsansprüche dienen, sondern die Sicherung bereits bestehender Ansprüche finanzieren (vgl. BTDrucks 16/2712, S. 45, 57). Das vorlegende Gericht habe nicht auf die Ausgangsverfahren bezogen aufgezeigt, aus welchen Gründen und in welchem Umfang ein solcher Sicherungsvorteil den aktiven und ehemaligen Arbeitnehmern des Arbeitgebers zugeflossen seien. Das Finanzgericht habe keine tatsächlichen Feststellungen zum Inhalt der Versorgungsverpflichtungen getroffen.
d) Eine nähere Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 EStG wäre zudem im Hinblick auf die gebotene Abgrenzung zur früheren Rechtsprechung des vorlegenden Senats erforderlich gewesen, nach der eine Gegenwertzahlung nicht zu Arbeitslohn führe, weil mit ihr weder ein Vorteil der Arbeitnehmer einhergehe noch sie sich als Gegenleistung für die Arbeitsleistung darstelle (vgl. BFH, Urteil vom 15. Februar 2006 - VI R 92/04 -, BFHE 212, 445, juris, Rn. 14 ff.). Die Vorlagebeschlüsse hätten nicht näher dargelegt, ob und inwieweit in der Sicherung bereits bestehender, umlagefinanzierter Ansprüche ein eigenständiger Vorteil der Arbeitnehmer liege, wie sich dieser von den bereits durch frühere Umlagezahlungen erworbenen Ansprüchen unterscheide und ob dessen Besteuerung mit der bereits erfolgten Versteuerung der früheren Umlagezahlungen vereinbar sei.
4. Unabhängig hiervon bestünden Bedenken, ob die für die Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des § 40b Abs. 4 EStG maßgeblichen Erwägungen nachvollziehbar dargelegt worden seien. So sei die Annahme, die individuelle Zuordnung der Gegenwertzahlung zum einzelnen Arbeitnehmer sei ohne Schwierigkeiten möglich, weil der entsprechende Anteil bereits von der Versorgungsanstalt errechnet werde (Rn. 72 a.E. der Vorlagebeschlüsse), nicht ohne Weiteres nachzuvollziehen. Der Inhalt des nach § 23 Abs. 2 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im Folgenden: VBL-S) zu erstellenden Gegenwertgutachtens sei vom Finanzgericht nicht festgestellt worden. Aus der Bestimmung des § 23 Abs. 2 VBL-S in der Fassung der 13. Änderung vom 28. November 2008 ließen sich nur einzelne Berechnungsschritte, nicht aber der vollständige Inhalt von Gegenwertgutachten ableiten. Den herangezogenen Bestimmungen lasse sich eine hinreichend konkrete Zuweisung des Barwerts an die einzelnen aktiven und ausgeschiedenen Arbeitnehmer nicht entnehmen. Der Kläger beziehungsweise die Klägerin in den Ausgangsverfahren hätten zudem geltend gemacht, eine Zuordnung zu den einzelnen Arbeitnehmern sei nicht möglich. Dieser Einwand sei in den Einspruchsentscheidungen ohne weitere Begründung als unerheblich erachtet worden.
5. Der Bundesfinanzhof hat auf diesen Hinweis nach Anhörung der Beteiligten seine Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse mit Beschlüssen vom 11. Juni 2026 aufgehoben.
II.
Da das vorlegende Gericht seine Anträge, durch die die Verfahren eingeleitet wurden, zurückgenommen hat, sind die Verfahren einzustellen (vgl. BVerfGE 147, 184 <185>).