Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 3. Kammer / 2024

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 09.12.2024 – 1 BvR 633/24

1. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20241209.1bvr063324

VerfassungsrechtBundVolltext

Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2024-12-09/1-bvr-633-24#rd_1

Der Beschwerdeführer hat erfolglos Rechtsschutz gegen die Nichtgewährung eines vorläufigen Erlasses von Säumniszuschlägen für Gewerbesteuerforderungen begehrt, die später aufgehoben worden waren. Ein von ihm vorausgehend gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung war nicht beschieden worden.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2024-12-09/1-bvr-633-24#rd_2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Annahmevoraussetzungen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) nicht vorliegen, insbesondere ist die Annahme nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Der Beschwerdeführer legt nicht in einer den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten dar.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2024-12-09/1-bvr-633-24#rd_3

So ist bezogen auf den hier allein streitigen Erlass von Säumniszuschlägen nicht hinreichend dargelegt, dass Steuerzahler, deren Steuerforderung ohne eine Entscheidung über ihren Aussetzungsantrag aufgehoben wurde, gegenüber Steuerzahlern gleichheitswidrig schlechter gestellt werden, über deren Aussetzungsantrag rechtzeitig im Zusammenhang mit der Aufhebung der Steuerforderung entschieden wurde.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2024-12-09/1-bvr-633-24#rd_4

Weiter setzt der Beschwerdeführer sich nicht hinreichend mit der fachrechtlichen Rechtslage auseinander, insbesondere dem Umstand dass aufgrund der Gegebenheiten des Einzelfalles im Falle einer positiven Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung diese möglicherweise mit der Bedingung einer vorherigen Sicherheitsleistung verbunden worden wäre, was wiederum nach fachgerichtlicher Rechtsprechung einem vollständigen Erlass der Säumniszuschläge entgegenstehen könnte.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2024-12-09/1-bvr-633-24#rd_5

Die Frage, ob überhaupt Säumniszuschläge erhoben werden dürfen, nachdem die Steuerforderung weggefallen ist, ist demgegenüber hier nicht verfahrensgegenständlich.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2024-12-09/1-bvr-633-24#rd_6

Von einer weitergehenden Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2024-12-09/1-bvr-633-24#rd_7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.