Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 3. Kammer / 2024

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 21.10.2024 – 1 BvR 2491/21

1. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20241021.1bvr249121

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2024-10-21/1-bvr-2491-21#rd_1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versorgung der Beschwerdeführerin mit einem für ihr Krankheitsbild nicht zugelassenen Arzneimittel unter Zugrundelegung der im Rahmen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005 (BVerfGE 115, 25 <44 f.>) aufgestellten Maßstäbe.

II.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2024-10-21/1-bvr-2491-21#rd_2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die ausschließlich gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 28. September 2021 gerichtete und auf die Rügen von Art. 20 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip sowie von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG beschränkte Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie nicht den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend substantiiert und schlüssig die Möglichkeit einer Verletzung spezifischen Verfassungsrechts durch die angegriffene Entscheidung aufzeigt. Die angegriffene Entscheidung ist eine prozessuale Entscheidung über die Beschwerde der Nichtzulassung der Revision. Weder rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung von Prozessgrundrechten noch enthält sie die erforderliche Auseinandersetzung mit deren prozessualen Erwägungen (vgl. BVerfGE 103, 172 <181 f.>; 128, 90 <99>).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2024-10-21/1-bvr-2491-21#rd_3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2024-10-21/1-bvr-2491-21#rd_4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.