Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 3. Kammer / 2024

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 18.10.2024 – 1 BvR 659/23

1. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20241018.1bvr065923

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2024-10-18/1-bvr-659-23#rd_1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Insbesondere ist die Annahme nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; 96, 245 <250>; 108, 129 <136>; BVerfGK 12, 189 <196>; stRspr). Sie ist offensichtlich unzulässig, weil sie nicht den gesetzlichen Bestimmungen von § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BVerfGG entsprechend begründet ist.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2024-10-18/1-bvr-659-23#rd_2

Ungeachtet der Frage, ob - wie die Beschwerdeführerin behauptet - vorliegend Vortrag unberücksichtigt geblieben ist, führt ein Gehörsverstoß nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann zu einer Aufhebung der angegriffenen Entscheidung, wenn diese auf dem Verstoß beruht (vgl. BVerfGE 7, 239 <241>; 13, 132 <145>; 52, 131 <152 f.>; 89, 381 <392 f.>; stRspr). Dazu trägt die Beschwerdeführerin nicht substantiiert vor. Es müsste als nicht ausgeschlossen angesehen werden können, dass die Berücksichtigung des ihrer Ansicht nach unberücksichtigt gebliebenen Vortrages zu einer anderen, ihr günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerfGE 7, 239 <241>; 18, 147 <150>; 112, 185 <206>). Hierfür hätte es einer eingehenderen Auseinandersetzung mit dem einfachen Recht bedurft. Die Beschwerdeführerin bestreitet zwar die Änderungsbefugnis, legt in ihrer Beschwerdeschrift aber nicht anhand des einfachen Rechts nachvollziehbar dar, weshalb eine Änderungsbefugnis in Bezug auf den Wirtschaftsteil nicht gegeben war.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2024-10-18/1-bvr-659-23#rd_3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2024-10-18/1-bvr-659-23#rd_4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.