Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 2. Kammer / 2023

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 11.12.2023 – 1 BvR 2137/23

1. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20231211.1bvr213723

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts ist ordnungsgemäß besetzt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2023-12-11/1-bvr-2137-23#rd_1

1. Die Besetzung der 2. Kammer des Ersten Senats steht mit der Gewährleistung aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Einklang, was von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BVerfGE 131, 230 <233>).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2023-12-11/1-bvr-2137-23#rd_2

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Die Unzulässigkeit folgt bereits daraus, dass ihre Begründung den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Darlegungsanforderungen nicht genügt. Die Verfassungsbeschwerde entspricht zudem nicht dem aus § 90 Abs. 2 BVerfGG abzuleitenden Grundsatz der Subsidiarität, weil es an Vortrag fehlt, dass gegenüber dem Bundessozialgericht eine bestimmte briefliche Anrede gewünscht worden wäre.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2023-12-11/1-bvr-2137-23#rd_3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2023-12-11/1-bvr-2137-23#rd_4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.