Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 1. Kammer / 2023

BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung vom 21.02.2023 – 2 BvQ 6/23

2. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2023:qk20230221.2bvq000623

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen werden abgelehnt.

Dem Antragsteller wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 Euro (in Worten: eintausend Euro) auferlegt.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2023-02-21/2-bvq-6-23#rd_1

Die isolierten Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen (§ 32 Abs. 1 BVerfGG) sind abzulehnen, weil in der Hauptsache noch zu erhebende Verfassungsbeschwerden nach derzeitigem Stand offensichtlich unzulässig wären; diese würden den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG offensichtlich nicht genügen. Eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG ist nach dem Vortrag des Antragstellers nicht ansatzweise zu erkennen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2023-02-21/2-bvq-6-23#rd_2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

II.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2023-02-21/2-bvq-6-23#rd_3

Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr in der hier angemessenen Höhe von 1.000 Euro beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2023-02-21/2-bvq-6-23#rd_4

Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219 <219>; 10, 94 <97>). Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, durch erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert zu werden, mit der Folge, dass anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Mai 2019 - 2 BvR 2710/18 -, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Mai 2020 - 1 BvR 275/20 -, Rn. 8; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Januar 2021 - 2 BvR 2115/20 -, Rn. 4; stRspr). Von einem Missbrauch ist unter anderem dann auszugehen, wenn trotz mehrerer Nichtannahme- oder Ablehnungsentscheidungen in ähnlich gelagerten Fällen weiterhin völlig substanzlose Verfassungsbeschwerden ohne wesentliche neue Gesichtspunkte anhängig gemacht werden (vgl. BVerfGK 6, 219 <219>; 10, 94 <97>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Januar 2021 - 2 BvR 2115/20 -, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. März 2022 - 2 BvR 302/22 -, Rn. 4; stRspr).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2023-02-21/2-bvq-6-23#rd_5

Die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen des Antragstellers, der das Bundesverfassungsgericht wiederholt mit gleich gelagerten, völlig aussichtslosen Eingaben befasst hat und dem bereits eine Missbrauchsgebühr auferlegt worden ist, haben keinen Erfolg, da in der Hauptsache noch zu erhebende Verfassungsbeschwerden offensichtlich unzulässig wären. Seinen Ausführungen ist schon kein nachvollziehbarer subsumtionsfähiger Sachverhalt zu entnehmen, der eine sachgerechte verfassungsrechtliche Prüfung zulassen würde. Damit genügt der Beschwerdevortrag den Begründungs- und Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ersichtlich nicht.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2023-02-21/2-bvq-6-23#rd_6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruchs über die Missbrauchsgebühr (vgl. BVerfGE 133, 163 <167 Rn. 10>).