Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 2. Kammer / 2023

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 09.01.2023 – 2 BvR 2230/21

2. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230109.2bvr223021

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird, ohne dass es einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf, nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2023-01-09/2-bvr-2230-21#rd_1

Die Verfassungsbeschwerde ist, ohne dass es einer Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf, nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG, weil ihre Begründung eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen lässt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2023-01-09/2-bvr-2230-21#rd_2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2023-01-09/2-bvr-2230-21#rd_3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.