Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 1. Kammer / 2021
BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 30.06.2021 – 1 BvR 328/21
1. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210630.1bvr032821
VerfassungsrechtBundVolltext
Zitiert von 2 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern
Tenor§
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe§
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen das Gesetz über die Auflösung der Personenzusammenschlüsse alten Rechts in Sachsen-Anhalt vom 19. November 2020 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt 2020 Seite 663).
Sie ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig ist. Sie wird den Begründungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG insbesondere im Hinblick auf den in § 90 Abs. 2 BVerfGG verankerten Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.