Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 1. Kammer / 2021

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 30.06.2021 – 1 BvR 328/21

1. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210630.1bvr032821

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-06-30/1-bvr-328-21#rd_1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen das Gesetz über die Auflösung der Personenzusammenschlüsse alten Rechts in Sachsen-Anhalt vom 19. November 2020 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt 2020 Seite 663).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-06-30/1-bvr-328-21#rd_2

Sie ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig ist. Sie wird den Begründungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG insbesondere im Hinblick auf den in § 90 Abs. 2 BVerfGG verankerten Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-06-30/1-bvr-328-21#rd_3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-06-30/1-bvr-328-21#rd_4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.