Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 2. Kammer / 2021

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 29.03.2021 – 1 BvR 1794/18

1. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210329.1bvr179418

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-03-29/1-bvr-1794-18#rd_1

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG entspricht. Ihre Begründung lässt keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG erkennen. Der Beschwerdeführer hat insbesondere nicht substantiiert und nachvollziehbar eine nur beruflich bedingte Unterhaltung der Zweitwohnungen aufgezeigt. Die insoweit für die verfassungsrechtliche Beurteilung unverzichtbare Geschäftsordnung der Stiftung, auf die er Bezug nimmt, hat er weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach in der Beschwerdeschrift wiedergegeben (vgl. BVerfGE 78, 320 <327>; 88, 40 <45>; 93, 266 <288>; BVerfGK 5, 170 <171>; stRspr).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-03-29/1-bvr-1794-18#rd_2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-03-29/1-bvr-1794-18#rd_3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.