Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 2. Kammer / 2021

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 15.03.2021 – 2 BvR 1547/20

2. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210315.2bvr154720

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird, ohne dass es einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf, nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-03-15/2-bvr-1547-20#rd_1

Die Verfassungsbeschwerde ist, ohne dass es einer Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf, nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-03-15/2-bvr-1547-20#rd_2

Die Verfassungsbeschwerde wird dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Beschwerdeführer hat den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht erschöpft, da er gegen den angegriffenen Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Celle vom 4. Juni 2020 - trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung - keinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172 Abs. 2 Satz 1 StPO) gestellt beziehungsweise nicht den Privatklageweg (§ 172 Abs. 2 Satz 3 StPO) beschritten hat.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-03-15/2-bvr-1547-20#rd_3

Sie genügt überdies nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG an ihre Begründung.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-03-15/2-bvr-1547-20#rd_4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-03-15/2-bvr-1547-20#rd_5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.