Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 1. Kammer / 2019

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 04.09.2019 – 1 BvR 1789/19

1. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190904.1bvr178919

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-09-04/1-bvr-1789-19#rd_1

1. Die Beschwerdeführerin war durch Beschluss des Familiengerichts zur Verfahrensbeiständin eines mittlerweile zwölfjährigen Kindes in einem die Herausgabe des Kindes an die das Aufenthaltsbestimmungsrecht innehabende Mutter betreffenden einstweiligen Anordnungsverfahren bestellt worden.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-09-04/1-bvr-1789-19#rd_2

2. Ihre gegen die Gestattung der Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen das Kind zur Vollstreckung einer gerichtlichen Herausgabeanordnung gerichtete Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-09-04/1-bvr-1789-19#rd_3

Die Beschwerdeführerin hat versäumt, für die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erforderliche Unterlagen vorzulegen oder ihrem wesentlichen Inhalt nach mitzuteilen. Auch lässt sich der Verfassungsbeschwerde nicht entnehmen, ob die Einlegungsfrist aus § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG gewahrt ist, weil die Beschwerdeführerin den Zeitpunkt des Zugangs des angegriffenen Beschlusses des Beschwerdegerichts nicht mitteilt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2018 - 2 BvR 1548/14 -, Rn. 15 m.w.N.). Die von ihr erhobene Anhörungsrüge konnte die Frist nicht offenhalten, weil der Rechtsbehelf offensichtlich aussichtslos war (vgl. BVerfGE 134, 106 <113f. Rn. 23>). Es fehlte an jeglichem Vortrag zu vom Beschwerdegericht möglicherweise übergangenem Vortrag.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-09-04/1-bvr-1789-19#rd_4

Die Begründung der Verfassungsbeschwerde genügt aber auch im Übrigen nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-09-04/1-bvr-1789-19#rd_5

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-09-04/1-bvr-1789-19#rd_6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.