Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 3. Kammer / 2017

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 28.09.2017 – 1 BvR 1789/17

1. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170928.1bvr178917

VerfassungsrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-09-28/1-bvr-1789-17#rd_1

Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Die Beschwerdeführerin hat entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG den Rechtsweg nicht erschöpft. Sie rügt wiederholt eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch das letztinstanzliche Urteil des Bundesgerichtshofs, ohne den statthaften Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO erhoben zu haben. Infolgedessen ist ihre Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf die behauptete Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG, sondern insgesamt unzulässig (vgl. BVerfGE 134, 106 <113 Rn. 22>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Oktober 2016 - 2 BvR 1313/16 -, juris, Rn. 13; BVerfGK 19, 23 <25>).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-09-28/1-bvr-1789-17#rd_2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-09-28/1-bvr-1789-17#rd_3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.