Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 4. Kammer / 2017

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 21.06.2017 – 1 BvR 781/17

1. Senat 4. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170621.1bvr078117

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Der Antrag auf Zulassung eines Beistands wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-06-21/1-bvr-781-17#rd_1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>; 96, 245 <248 ff.>). Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, denn sie ist unzulässig; sie wurde nicht innerhalb der Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG wirksam erhoben.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-06-21/1-bvr-781-17#rd_2

Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht von den Beschwerdeführern, sondern von deren Sohn erhoben. Grundsätzlich ist eine Vertretung vor dem Bundesverfassungsgericht nur durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zulässig (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Eine im pflichtgemäßen Ermessen des Bundesverfassungsgerichts stehende Zulassung als vertretungsberechtigter Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG kommt nur in Betracht, wenn die Zulassung subjektiv notwendig und objektiv sachdienlich ist (vgl. BVerfGE 8, 92 <94>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 1. Februar 1994 - 1 BvR 105/94 -, juris, Rn. 9).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-06-21/1-bvr-781-17#rd_3

Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Zulassung des Sohnes der Beschwerdeführer, Herrn C., als Beistand ist abzulehnen, da seine Beiordnung für das verfassungsrechtliche Verfahren nicht sachdienlich ist und für sie auch kein Bedürfnis besteht. Der Umstand, dass die Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht mächtig und in Finanzgeschäften unerfahren sind, rechtfertigt nicht die Annahme, dass es ihnen unzumutbar war, sich durch eine der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Personen vertreten zu lassen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerdeschrift erscheint die Zulassung des Sohnes der Beschwerdeführer als Beistand auch nicht sachdienlich.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-06-21/1-bvr-781-17#rd_4

Darauf, dass es auch an der Vorlage einer den Anforderungen des § 22 Abs. 2 BVerfGG genügenden schriftlichen Vollmacht fehlt, kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-06-21/1-bvr-781-17#rd_5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.